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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR DIE MCG-SERVICE GMBH

Stand: 02.03.2023

 

1. Geltungsbereich

1. Für den Verkauf von Software, für im Rahmen des Kaufvertrages vereinbarte Dienstleistungen und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

2. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die MCG-Service GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

2. Lieferungen und Leistungen

1. Die Angebote der MCG-Service GmbH sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Ein Vertrag kommt durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder  durch schriftliche Auftragsbestätigung der MCG-Service GmbH, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.

2. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der MCG-Service GmbH, sonst das Angebot der MCG-Service GmbH. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder die MCG-Service GmbH sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch die MCG-Service GmbH.

3. Beschreibungen und Darstellungen des Vertragsprodukts in jeglicher Form sowie Testprogramme oder Vorabversionen zu Programmen sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie muss als solche bezeichnet werden und bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der MCG-Service GmbH.

Dem Kunden üblicherweise zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen MCG-Service GmbH hergeleitet werden können.

4. Die MCG-Service GmbH kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teilleistungen für den Kunden sinnvoll und nutzbar sind.

5. Angaben zu Lieferterminen und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der MCG-Service GmbH schriftlich als verbindlich bezeichnet. Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistungen zu erbringen sind. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der MCG-Service GmbH maßgebend.


6. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, und um den Zeitraum, in dem die MCG-Service GmbH durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen insbesondere verspätete Selbstbelieferung, höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt. Vereinbaren der Kunde und MCG-Service GmbH nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum. Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzug ist im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, im Übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch auf 5% des Lieferwerts, begrenzt. MCG-Service GmbH behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der in dieser Ziffer genannten Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von MCG-Service GmbH zu vertreten ist.

7. Bei den von der MCG-Service GmbH erbrachten Dauerleistungen im Bereich Service, der Wartung oder Pflege von Hard- und/oder Software beginnt der Leistungszeitraum zu dem im Vertrag mit den Kunden vereinbarten Zeitpunkt. Wird dieser Zeitpunkt nicht festgelegt, so beginnt der vertragliche Leistungszeitraum mit Annahme der entsprechenden Bestellung des Kunden für die vorgenannten Leistungen durch die MCG-Service GmbH. Das Vertragsverhältnis erstreckt sich auf die mit dem Kunden vereinbarte Mindestvertragsdauer. Danach verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

 

3. Pflichten des Kunden

1. Der Kunde ist verpflichtet, alle Vertragsprodukte unverzüglich nach Erhalt oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Bezeichnung des Fehlers zu rügen.

2. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass Vertragsprodukte (insbesondere Software) ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß funktionieren (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse). 

 

4. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die vereinbarte Vergütung ist nach Ablieferung des Vertragsproduktes (bei Dienstleistungen nach Durchführung der Leistung) und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.

2. Zu allen Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.

3. Der Kunde kann nur mit von der MCG-Service GmbH unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung der MCG-Service GmbH an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.

 

5. Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum an Vertragsprodukten geht erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches Nutzungsrecht.

2. Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der MCG-Service GmbH hinzuweisen und MCG-Service GmbH unverzüglich zu unterrichten.

3. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit MCG-Service GmbH nicht gehörenden Waren erwirbt MCG-Service GmbH Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für MCG-Service GmbH als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne MCG-Service GmbH zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum von MCG-Service GmbH im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

4. Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von MCG-Service GmbH an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf MCG-Service GmbH zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.

5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch MCG-Service GmbH gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.

6. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an MCG-Service GmbH ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. MCG-Service GmbH ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des Zahlungsverzugs oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Kunden. Auf Verlangen von MCG-Service GmbH wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. MCG-Service GmbH darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.

 

6. Sachmängel

1. MCG-Service GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind. Die Vertragsprodukte eignen sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügen dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und haben die übliche Qualität; sie sind jedoch nicht fehlerfrei. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. MCG-Service GmbH übernimmt keine Gewährleistung für vom Lieferanten oder Hersteller zugesicherte Produkteigenschaften.

2. MCG-Service GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von MCG-Service GmbH schriftlich bestätigt wurden. MCG-Service GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den über Satz 1 dieser Ziffer hinausgehenden Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl mit anderen Programmen des Kunden zusammenarbeiten.

3. Kein Mangel sind Funktionsbeeinträchtigungen, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienungen o.ä. beim Kunden resultieren.

4. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.

5. Im Gewährleistungsfall kann MCG-Service GmbH zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von MCG-Service GmbH durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung neuer Vertragsprodukte oder dadurch, dass MCG-Service GmbH Möglichkeiten aufzeigt, Auswirkungen eines Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Falls MCG-Service GmbH Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

6. Die MCG-Service GmbH kann bei Geltendmachung der Gewährleistung durch den Kunden ihr erwachsene Mehrkosten daraus verlangen, dass Vertragsprodukte verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurden. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Kunde die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast für den Mangel und das Nichtvorliegen der Fahrlässigkeit liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der MCG-Service GmbH berechnet.

 

7. Rechtsmängel

1. Die MCG-Service GmbH gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Vertragsprodukte durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet die MCG-Service GmbH dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit am Vertragsprodukt oder an gleichwertigen Produkten verschafft.

2. Der Kunde unterrichtet die MCG-Service GmbH unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) am Vertragsprodukt geltend machen. Der Kunde ermächtigt die MCG-Service GmbH, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Solange die MCG-Service GmbH von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung der MCG-Service GmbH anerkennen; die MCG-Service GmbH wehrt dann die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z.B. der vertragswidrigen Nutzung von Vertragsprodukten) beruhen. Die MCG-Service GmbH ist berechtigt, die Informationen des Kunden an den Hersteller bzw. ihren Lieferanten weiterzugeben, und ist befugt, ihre Rechte aus der vorstehenden Ermächtigung des Kunden auf den Hersteller bzw. Lieferanten zu übertragen; im Falle der Übernahme treten Hersteller und Lieferant gegenüber dem Kunden in die vorstehend genannten Rechte und Pflichten der MCG-Service GmbH ein.

 

8. Haftung

1. Die MCG-Service GmbH leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

a)    Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.

b)    Bei grober Fahrlässigkeit haftet die MCG-Service GmbH in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.

c)    Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhalt der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (Kardinalpflicht; insbesondere Verzug), haftet die MCG-Service GmbH in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.

2. Der MCG-Service GmbH bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Besteller hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem aktuellen Stand der Technik.

3. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.

4. Soweit MCG-Service GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

9. Verjährung

1. Die Verjährungsfrist beträgt

a)    für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung des Vertragsprodukts, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;

b)    bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;

c)    bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre;

d)    bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

e)    Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

 

2. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, und Arglist gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

10. Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

2. Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.

3. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen MCG-Service GmbH und dem Kunden Rosenheim. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

4. Die Beziehungen zwischen MCG-Service GmbH und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

5. Soweit diese Bedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die jeweiligen Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Bedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

6. Hinweis: Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass MCG-Service GmbH Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.

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